Yachtcharter auf Mallorca

SUNLIGHT Yachts SL.

Club de Mar
s/n, Muelle Pelaires, Local 21
07015 Palma, Balearic Islands
NIF B16663361

1. Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (nachstehend EIGENTÜMER und/oder CHARTERFIRMA genannt) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur SUNLIGHT Yachts SL. geschlossen.

​2. Der Eigentümer vereinbart, die Yacht an den MIETER zu vermieten und keine weitere Vereinbarung zur Vermietung der Yacht für den gleichen Zeitraum einzugehen. Der MIETER verpflichtet sich, die Yacht zu mieten und die Charter-Gebühr, die Kaution und alle weiteren Entgelte in frei verfügbaren Mitteln zum oder vor dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt auf das angegebene Konto zu zahlen.

​3. Die Charterfirma kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluss den Rücktritt erklären.

​4. ZAHLUNG DER CHARTERGEBÜHREN UND WEITERER GEBÜHREN

Fünfzig Prozent (50%) der Charter-Gebühr und Lieferkosten und /oder Rücklieferungs-gebühren (falls zutreffend) werden an die Charterfirma zum Zeitpunkt der Buchung gezahlt. Außer im Fall einer Bestimmung unter „Bedingung“ im Vereinbarungsformular wird der Restbetrag in frei verfügbaren Mitteln einen (1) Kalendermonat vor dem Beginn der Charterperiode angewiesen. Die Gelder wie oben angegeben werden auf ein bei der Buchung angegebenes Konto überwiesen.

​5. KAUTION

Die Kaution wird der Charterfirma zu Beginn des Charterzeitraums vor dem Betreten der Yacht bezahlt. Die Zahlung kann durch eine oder mehrere bestätigte Kreditkarte(n) Abdruck(e) erfolgen. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ist eine Hinterlegung auch in bar oder per bestätigtem Scheck einer einvernehmlich vereinbarten Bank möglich.

​6. RÜCKGABE DER KAUTION

Soweit nicht anderweitig vorgesehen, wird und kann die Kaution in dem Maße für oder gegen Entlastung von jeglicher Haftung, die durch den MIETER unter einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen, einbehalten und verwendet werden. In dem Umfang, wie sie nicht für eine Schadensregulierung oder Charterausfallkosten verwendet wird, wird die Kaution an den MIETER innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Charter Periode ohne Zinsen zurückerstattet.

​7. FAHRGEBIET

Der MIETER muss den Aktionsradius der Yacht auf das Fahrgebiet und auf Regionen innerhalb des Fahrgebiets, in der für die Yacht zu kreuzen rechtlich zulässig ist, beschränken. Sollte der MIETER sich nicht auf das Fahrgebiet beschränken, so wird er beim ersten geeigneten Hafen zum Anlegen aufgefordert und bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Mietpreises oder der Kautionsberechtigung erhalten.

​8. MAXIMALE ANZAHL VON PERSONEN

Die Charterfirma erlaubt zu keiner Zeit während der Dauer der Charter mehr als die auf der angemieteten Yacht zugelassene maximale Anzahl von Gästen (Tag/Nacht). Wenn nach der begründeten Ansicht der Charterfirma der MIETER die Vorschrift über die Einhaltung der maximalen Anzahl der Personen an Bord missachtet, dann kann diese Vereinbarung beendet werden. In diesem Fall muss der MIETER im ersten geeigneten Hafen anlegen und erhält bei Beendigung dieser Vereinbarung keine Rückerstattung des Mietpreises oder der Kautionsberechtigung.

​9. NUTZUNG DER YACHT

Der MIETER sichert zu, die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten und ausreichend Erfahrungen in der Führung einer Yacht in der gemieteten Größe- und Typ und ein für die Fahrregion und gecharterte Yacht gültigen, international anerkannten Sportboot-Führerschein (oder mindestens gleichwertiges Äquivalent) zu besitzen. Im Falle einer Vereinbarung der Yachtvermietung unter einen Bareboat Agreement (Vermietung ohne Besatzung) verpflichtet sich der MIETER, dass er, wenn er nach angemessener Einschätzung der Charterfirma nicht dafür geeignet ist, die Yacht in einer sicheren und seemännischen Art und Weise zu steuern, auf Kosten des MIETERS so lange ein Training mit einer geeigneten Person bis zu dem Zeitpunkt annehmen wird, bis festgestellt wird, dass der MIETER die Yacht in kompetenter Weise handhaben kann. Sollte dies nicht möglich sein – oder ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich die Charterfirma vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern.

Weiterhin verpflichtet sich der MIETER:

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.

  2. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen

  3. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten,

  4. sich vor Reisebeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebietes eingehend zu informieren incl. dem Einholen der Wetterdaten

  5. Die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere an Bord zu nehmen, die Yacht nicht an fremde Dritte zu überlassen und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.

  6. Bei Schäden, Kollisionen, Havarie oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort die Charterfirma zu informieren. Bei Schaden am Schiff oder an Personen ist der MIETER verpflichtet, eine Niederschrift incl. Fotos anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes o.ä. zu sorgen.

  7. Im Fall einer Havarie die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarung über Bergungs- oder Abschleppkosten zu treffen.

  8. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe und Rückgabe zu überprüfen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

  9. Die Yacht nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben – andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.

  10. Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Eigners/Charterfirma vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen. Ggf. spezifisch AGB des Vermieters werden mit dem Reservierungsformular mit gesendet.

  11. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden,die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Auffälligkeiten ist die Charterfirma zu informieren.

  12. Beanstandungen der Yacht unverzüglich im Protokoll zu vermerken und schriftlich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen. Später angezeigte Reklamationen werden nicht anerkannt.

Der MIETER trägt die Verantwortung für die Betriebskosten der Yacht, die, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, folgendes umfassen: Brennstoff, Schmieröl, Filter, Hafengebühren. Etwaige Verluste, Brüche oder Beschädigungen außerhalb des normalen Verschleißes und der Abnützung am Schiff oder seiner Ausrüstung durch den MIETER, (ob absichtlich oder nicht absichtlich), werden von der Kaution abgezogen. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Charterfirma. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Verschleiß notwendig wurden, werden von der CHARTERFIRMA gegen Vorlage des Austauschteils und der Kaufrechnung zurückerstattet.

​10. LIEFERVERZÖGERUNG

 Wenn aus irgendeinem technischen Grund oder durch Höherer Gewalt der EIGENTÜMER oder sein Vertreter die Yacht dem MIETER nicht am Lieferhafen mit dem Beginn der Charterperiode zur Verfügung stellt und die Lieferung innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden des geplanten Lieferbeginns erfolgt, muss der EIGENTÜMER an den MIETER eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz zahlen, oder wenn sie sich gegenseitig darauf einigen, gestattet der EIGENTÜMER eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter.

​11. NICHTLIEFERUNG

  1. sollte die im Vertrag angegebene Yacht zu Beginn der Charter aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, behält sich die Charterfirma / der Makler oder der EIGENTÜMER das Recht vor, eine Ersatz-Yacht von ähnlicher Größe, Unterbringungsmöglichkeit und Leistung anzubieten. Sollte es allerdings unmöglich sein, eine Ersatz-Yacht zu finden, so entsteht daraus keine Haftung für die Charterfirma oder den EIGENTÜMER für die Annullierung der Charter, abgesehen von der Erstattung der gezahlten Beträge.

  2. Wenn aus irgendeinem technischen Grund oder von Höherer Gewalt der EIGENTÜMER oder der VERMIETER die Yacht grundsätzlich nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden liefern kann, ist der MIETER ab dem fälligen Zeitpunkt der Lieferung berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt anzusehen. Das einzige Rechtsmittel des MIETERS ist die Rückerstattung der Zahlungen ohne Zinsen des vollen Betrages der Zahlung, die von ihm an den EIGENTÜMER oder dessen Vertreter geleistet wurden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Alternativ kann, wenn die Vertragsparteien zustimmen, die Charterfrist um einen Zeitraum entsprechend der Verzögerung verlängert werden.

​ 12. VERZÖGERUNG IN DER RÜCKGABE

  1. Falls eine Rückgabe der Yacht aus Gründen Höherer Gewalt verzögert wird, erfolgt sie so bald wie möglich danach, und in der Zwischenzeit bleiben die Bedingungen dieser Vereinbarung in Kraft, die Charterzeit wird anteilig in Rechnung gestellt, jedoch ohne Strafe gegenüber dem MIETER.

  2. Wenn der MIETER es aufgrund einer persönlich Verzögerung versäumt, die Yacht in den Rückgabehafen zu liefern, dann wird der MIETER unverzüglich der Charterfirma / Vertreter durch direkten Transfer Tagescharterkosten zum Tageskurs zuzüglich 50 Prozent (50 %) zahlen, und wenn eine Verzögerung der Rückgabe vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, muss der MIETER die Charterfirma /Vertreter für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die der Charterfirma / Vertreter und aufgrund des Ausfalls der Nutzung der   Yacht oder Annullierung oder Verzögerung der Lieferung für eine spätere Vermietung der Yacht entstanden sind.

13. KÜNDIGUNG DURCH DEN MIETER

Sollte der MIETER diese Vereinbarung zum Zeitpunkt oder jederzeit vor Antritt des Charterzeitraums kündigen, so ist der MIETER weiterhin zur Begleichung aller fälligen Zahlungen, die vor und zum Zeitpunkt der Kündigung unbezahlt waren, verpflichtet. Sollte die Rücktrittserklärung von dem Mieter gegeben werden oder sollte der MIETER, nachdem er gekündigt hat, versäumen, einen zu zahlenden Betrag aus diesem Vertrag zu zahlen, so ist die Charterfirma / Vertreter berechtigt, diese Vereinbarung als vom MIETER zurückgewiesen zu behandeln und den vollen Betrag aller Zahlungen durch den Mieter einzubehalten.

​14. STÖRUNGEN UND PANNEN

  1. Wenn nach der Lieferung die Yacht durch Maschinenschäden, Grundberührung, Kollision oder eine sonstige Ursache betriebsuntüchtig ist, so dass eine vernünftige Nutzung der Yacht durch den MIETER für einen Zeitraum von nicht weniger als vierundzwanzig (24) aufeinander folgende Stunden und nicht mehr als achtundvierzig (48) aufeinanderfolgende Stunden verhindern wird (und die Behinderung nicht etwa durch Handlungen oder Unterlassungen des MIETERS verursacht wurden), erhält der MIETER eine anteilige Rückerstattung der Chartergebühr ab dem Werkfolgetag, zu dem die Yacht schadhaft oder gebrauchsunfähig gemeldet wurde. Der MIETER haftet für alle normalen Ausgaben in diesem Zeitraum. Sofern ein Motorschaden vorliegt, die Yacht jedoch sonst komplett nutzbar ist, ohne dass es zu Einschränkungen des Mieters kommt, beträgt die Rückerstattung 50% des Tagespreises. Nach zwei Werktagen besteht das Recht des Mieters gegen anteilige Rückerstattung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bei gegenseitiger Einigung soll aber grundsätzlich vor Rückerstattungsansprüchen immer versucht werden, eine anteilige Verlängerung der Dauer der Charter für den Mieter zu ermöglichen.

  2. Wenn jedoch die Yacht verloren geht, oder so umfangreich betriebsunfähig ist, dass die Yacht nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden repariert werden kann und die Behinderung nicht etwa durch Handlungen oder Unterlassungen des MIETERS hervorgerufen wurden, kann der Mieter diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die Charterfirma kündigen, und sobald wie möglich nach einer solchen Kündigung wird die Chartergebühr anteilig für den Teil des Charterzeitraums zurückgezahlt, der ab dem Datum und der Uhrzeit des Verlustes oder der Betriebsuntüchtigkeit verbleibt. Unter diesen Umständen kann der MIETER Rückerstattung durch die Aufgabe des Besitzes der Yacht an ihrem Liegeplatz bestimmen. Der MIETER ist berechtigt, zusätzliche Ausgaben von bis zu EUR 400,00 geltend zu machen und gegen Nachweis erstatten zu bekommen. Darüberhinausgehende Erstattungsansprüche durch den MIETER sind ausgeschlossen.

  3. Wenn die Yacht mit einem motorbetriebenen Beiboot (Tender Boot) ausgeliefert wurde: Bei einem technischen Defekt, ist die Charterfirma berechtigt, ein Ersatz-Tenderboot bereitzustellen, ohne dass der Mieter vom Gesamtvertrag zurücktreten kann. Sofern es sich nicht um ein gleichwertiges Ersatzboot handelt oder kein Ersatzboot zur Verfügung steht, steht dem Mieter ab dem Folgetag eine Entschädigung (Beiboot mit Außenbordmotor 30/Tag, Jet-Beiboot 100,-/Tag) zu. Bei Schäden durch den Mieter ist der Vermieter bemüht, auf Kosten des Mieters die Reparatur kurzfristig durchführen zu lassen, alternativ ein kostenpflichtiges Ersatzboot zu besorgen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht in diesem Fall jedoch nicht.

  4. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

15. VERWENDUNG DER YACHT

Der Mieter darf die Yacht ausschließlich als ein Vergnügungsschiff zum Einsatz für sich und seine Gäste nutzen. Der MIETER muss sicherstellen, dass keine Haustiere oder andere Tiere an Bord der Yacht gebracht werden. Der MIETER muss sicherstellen, dass das Verhalten von ihm und seiner Chartergäste keine Belästigung für andere Personen bedeutet oder die Yacht in Verruf bringt. RAUCHEN IST AUSDRÜCKLICH IN JEDEM INNENRAUM ANBORD DER YACHT VERBOTEN.

Der MIETER muss sicherstellen, dass alle Zollfreilager oder andere Waren, die möglicherweise bereits an Bord der Yacht sind oder an Bord der Yacht durch den Kurs der Charter gebracht werden können, durch den Zoll freigemacht werden, bevor sie an Land genommen werden. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Besitz oder die Verwendung von Illegalen Drogen oder Waffen (einschließlich insbesondere Schusswaffen) für die Charterfirma Grund genug sind, unverzüglich, ohne irgendwelche Ansprüche gegen die Charterfirma oder den Eigentümer, den Chartervertrag kostenpflichtig zu kündigen.

​16. VERSICHERUNG & HAFTUNG DES EIGENTÜMERS

  1. Der EIGENTÜMER versichert die Yacht gegen alle üblichen Risiken für eine Yacht ihrer Größe und ihres Typs unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

  2. Der EIGENTÜMER haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

​17. VERSICHERUNG & HAFTUNG DES MIETERS

Unter normalen Umständen muss der MIETER nur für solche Kosten oder Verluste haften, die an der Yacht entstanden sind, wie Reparatur von Schäden, die durch den Charterer oder seine Gäste (absichtlich oder nicht) oder einen Dritten verursacht wurden, und zwar für jeden einzelnen Unfall oder Vorfall incl. Schaden durch Charterausfall bis zur Höhe der Charterkaution. Der MIETER kann die Haftung für eine Summe schulden, die größer ist als die Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) an einem Unfall oder Vorfall, wenn der MIETER oder einer seiner Gäste in einer solchen Weise (absichtlich oder nicht) handelt, dass die Begrenzung oder Deckung unter der Versicherungspolice nichtig wird (z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss, Drogen, fahrlässiges Handeln, grobe Fahrlässigkeit, o.ä.). Für Handlungen und Unterlassungen des MIETERS, für die die Charterfirma haftbar gemacht wird, hält der MIETER die Charterfirma von allen privaten und strafrechtlichen Folgen auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen frei. Der EIGENTÜMER empfiehlt dem MIETER den Abschluss einer eigenen Versicherung für persönliche Gegenstände an Bord oder an Land und für durch medizinische Hilfe oder Unfall entstandene Kosten, die nicht unter der Yachtversicherung abgedeckt sind, ebenfalls den Abschluss einer persönlichen Kautions- und/oder Skipper-Haftpflichtversicherung. Die Nutzung des Bootes, Beibootes- sowie jeglichen Wassersport –Equipment erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Der MIETER verpflichtet sich, die CHARTERFIRMA, die AGENTUR und deren Angestellten von jeglichen Ansprüchen, Schäden, Aufwendungen oder Verbindlichkeiten freizustellen die sich aus der Verwendung ergeben. Einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Ansprüche, Schäden, Aufwendungen oder Haftungen für Geldbußen, Verlust oder Beschädigung von Eigentum oder durch Tod oder Verletzung einer Person oder Personen.

 18. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Darüberhinausgehende Ansprüche gleich welcher Art gegen die Charterfirma, den Eigentümer und den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen. Im Falle einer anderslautenden geltenden gesetzlichen Regelung ist der Anspruch gegenüber dem Eigentümer auf die Höhe der Chartergebühr beschränkt. Ansprüche des MIETERS gegenüber dem Versicherungsschutz sind davon unberührt und bleiben bestehen.

​19. MAKLER/AGENTUR

Der Makler/Agentur tritt ausschließlich als Vermittler zwischen dem EIGENTÜMER und dem MIETER auf und können für die Nichterfüllung oder Verletzung dieser Vereinbarung oder eines Teiles davon nicht haftbar gemacht werden.

​20. GEMISCHTES/NEBENABREDEN

  • eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Eigners/Charterfirma möglich.

  • Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.

  • Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Eigner/Charterfirma und die Agentur das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

  • Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch Eigner/Charterfirma wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

​21. RECHTSHOHEIT

Die Vertragspartner vereinbaren, dass dieser Vertrag den Gesetzen in Spanien und der Zuständigkeit der spanischen Gerichte unterliegt, oder, nach absolutem Ermessen des EIGENTÜMERS oder seines Vertreters, unterliegt dieser Vertrag dem Recht des Landes des Wohnsitzes des EIGENTÜMERS und / oder der Gerichtsbarkeit des Landes des Wohnsitzes des EIGENTÜMERS.

​22. BESTIMMUNGEN –HÖHERE GEWALT

In dieser Vereinbarung bedeutet „höhere Gewalt“ jede Ursache, die unmittelbar auf Handlungen, Ereignissen, Nichteintritt, Auslassungen, Unfälle oder höhere Gewalt außerhalb der angemessenen Kontrolle des Besitzers oder MIETERS (einschließlich aber nicht beschränkt auf Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskämpfe, Unruhen, Ausschreitungen, Blockade, Invasion, Krieg, Feuer, Explosion, Sabotage, Sturm, Kollision, Grundberührung, Ausfall Antriebssystem ohne Fremdeinwirkung, Nebel, staatliche Maßnahmen oder Vorschriften größerer mechanischer oder elektrischer Schäden zurückgeht, die außerhalb der Kontrolle der Mannschaft liegt und nicht durch grobe Fahrlässigkeit der Charterfirma oder des Eigentümers verursacht wird.

23. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.